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1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Leihhaus und Goldankauf Bott. Folgende Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden AGB. Leihhaus und Goldankauf Bott widerspricht, durch den Geschäftsinhaber bereits hiermit der Verwendung eigener Geschäftsbedingungen durch den Kunden. Sollten unsere AGB dennoch mit Geschäftsbedingungen des Kunden kollidieren, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig. Diese AGB werden Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Leistung, werden diese AGB automatisch durch den Kunden anerkannt. Abweichende Bestimmungen sowie mündliche Absprachen werden nur dann anerkannt, wenn Leihhaus und Goldankauf Bott diese schriftlich dem Kunden bestätigt. Die Volljährigkeit und Vollgeschäftsfähigkeit des Verkäufers ist Voraussetzung für ein Zustandekommen des Vertrags.
2. Zustandekommen eines Vertrags Der Verkäufer versendet seine Wertgegenstände zur Begutachtung an den Ankäufer. Die Sendung muss ein ausgefülltes Begleitschreiben enthalten. Darin versichert er unter anderem, dass die Wertgegenstände frei von Rechten Dritter sind und er eine berechtigte Verfügungsgewalt über die Gegenstände besitzt. Des weiteren versichert er, dass die Gegenstände nicht aus einer strafbaren Handlung zu ihm gelangt sind. Das Formular kann auf unserer Internetseite heruntergeladen und ausgedruckt werden. Nach Wunsch können wir das Formular per Post zusenden. Die Zusendung von Wertgegenständen geschieht ausschließlich auf Kosten und auf Risiko des Verkäufers. Die zugesandten oder persönlich vorgelegten Wertgegenstände werden sofort nach Erhalt von Mitarbeitern des Leihhaus und Goldankauf Bott nach bestem Wissen und Gewissen begutachtet. Nach Begutachtung und Bewertung, werden wir dem Verkäufer telefonisch, schriftlich oder per E-Mail ( je nach Wunsch des Verkäufers ) ein den Wertgegenständen entsprechendes Angebot unterbreiten. Grundlage für die Bewertung ist der Börsen Tageskurs am Tag der Zustellung der Gegenstände in unseren Geschäftsräumen. Evtl. Edelsteine, die mit versandt werden, bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Der Verkäufer berechtigt Leihhaus und Goldankauf Bott die Wertgegenstände teilweise oder vollständig notwendigerweise zu zerstören um bei der Begutachtung den reinen Edelmetallwert zu ermitteln. Die notwendige teilweise oder vollständige Zerstörung begründet keinen Schadenersatzanspruch und auch keinen Anspruch auf ein Zustandekommen des Kaufvertrags. Ist eine Abgabe des Angebots seitens von Leihhaus und Goldankauf Bott nicht möglich, so wird der Gegenstand an den Verkäufer zurückgesandt. Leihhaus und Goldankauf Bott ist an die Ankaufsverpflichtung nicht gebunden.
1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.
3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung einer zur Verwertung berechtigten Person ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist danach jederzeit möglich.
7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tage ausgelöst wird.
8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet. Ist die Verwertung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Verwertungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverwertet gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung hierfür und die Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Verwertungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt; ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Verwertungserlös abzurechnen.
9. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütung sowie der anteiligen Verwertungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist. Der Überschuss verfällt auch dann, wenn sich der Pfandleiher durch Aufrechnung von Mindererlösen und Mehrerlösen gegenüber der Behörde befriedigen darf.
10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Betrag des Darlehensgegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruch – Diebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.
12. Im Falle einer Inflation, d.h. ab einem Verbraucherpreisindex in Deutschland von grösser 10% p.a., ist der Darlehensgeber genau so zu stellen wie zum Zeitpunkt vor Eintreten einer solchen (Hyper)Inflation und/oder Währungsreform. Der Wert der Restschuld, des Pfandes und der monatlichen Rückzahlungsraten in der neuen Währung sind nach Abschluss eines solchen Ereignisses auf Kosten des Darlehensgebers entsprechend zur ursprünglichen Kaufkrafthöhe (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) neu zu ermitteln.